Satzung

Satzung der Tierhilfe Hundeglück e.V.
                        Satzung Tierhilfe Hundeglück e.V.

 § 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1  Der Verein führt den Namen Tierhilfe Hundeglück.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

§ 1 Nr. 2  Der Verein hat seinen Sitz in 29649 Wietzendorf.

§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 
§ 2   Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

-die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, insbesondere Hunde, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere, insbesondere Hunde, bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

-die Durchführung von Pflegen und Heilmaßnahmen an erkrankten Tieren, insbesondere Hunden. Die Tierhilfe Hundeglück e.V. sieht es als ihre Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Die Tierhilfe Hundeglück e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Hundehaltung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

    durch Austritt
    durch Tod
    durch Ausschluss
    bei juristischen Personen mit deren Erlöschen

Ein Mitglied kann seinen Austritt durch Kündigung auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklären. Die Kündigung muss bis 30.September eines Geschäftsjahres beim Verein eingegangen sein. Sie bedarf der Schriftform.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 
§ 5  Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Kalenderjahres vom Konto des Mitglieds abgebucht werden. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu verrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung frei. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Mitglieder sind nur nach Absprache des Vorstandes berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

 
§ 6   Organe des Vereins

    der Vorstand
    die Mitgliederversammlung
    

 
§ 7   Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
bis zu 4 Beisitzern

 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 
§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.Allgemein

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
- auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

4.Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, dieAuflösung des Vereins sowie die Wahl
und Abberufung von Vorstandsmitgliedernkönnen nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 8, Absatz 1-4 entsprechend.

 
§ 9  Kassenprüfung

Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Auslagen sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

 
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein für den Altkreis Soltau 1968 e.V. , Tiegen 6, 29614 Soltau, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 19.03.2017 einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Bielefeld, 19.03.2017

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